- Bewertungszweck und Wertbegriff gehören ausdrücklich in den Auftrag.
- Stichtag, Besichtigung und Erstellung des Dokuments können verschiedene Daten haben.
- Vergleichen Sie Ergebnisse nur bei übereinstimmendem Gegenstand und erkennbaren Annahmen.
Was bedeutet Verkehrswert?
Nach § 2 LBG ist Verkehrswert der im üblichen redlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis. Besondere persönliche Vorlieben einzelner Personen bleiben dabei außer Betracht. Ein konkreter Verkaufspreis entsteht dagegen aus einer tatsächlichen Vereinbarung mit einem bestimmten Käufer, einem bestimmten Gegenstand und konkreten Bedingungen. Er kann von einer zuvor begründeten Werteinschätzung abweichen.
Ein Angebotspreis ist wiederum die verlangte Summe im Vermarktungsprozess. Er kann eine Strategie enthalten und zeigt noch keinen abgeschlossenen Kauf. Auch Ihr persönlicher Mindestpreis beantwortet eine andere Frage: Welche Entscheidung ist für Sie unter Ihren Bedingungen akzeptabel? Diese Größen getrennt zu benennen verhindert, dass ein Verhandlungsziel als sachlich nachgewiesener Marktwert erscheint.
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Der Zweck entscheidet, welche Frage zu beantworten ist
Für einen ersten Vermögensüberblick kann eine gekennzeichnete Orientierung genügen. Bei einer Aufteilung oder einem Verfahren brauchen Beteiligte dagegen häufig eine besonders nachvollziehbare gemeinsame Grundlage. Bei Finanzierung oder einer gesetzlich geregelten Bewertung kann die anfordernde Stelle eigene Vorgaben zum maßgeblichen Wert und zur Nachweisform haben. Klären Sie diese Anforderungen vor der Beauftragung.
§ 1 LBG regelt die unmittelbare Anwendung insbesondere in gerichtlichen und bestimmten Verwaltungsverfahren. Nicht jede private Einschätzung fällt automatisch vollständig darunter. Zugleich lässt § 2 ausdrücklich Raum für einen durch Gesetz oder Rechtsgeschäft anders bestimmten Wert. Die Bezeichnung Immobilienwert allein reicht daher nicht, um zwei Zahlen fachlich gleichzusetzen.
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Stichtag, Besichtigung und Bericht getrennt dokumentieren
Der Bewertungsstichtag bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht. Die Besichtigung dokumentiert, wann der Bestand wahrgenommen wurde. Das Erstellungsdatum zeigt, wann das Ergebnis ausgearbeitet wurde. Diese Daten können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Das LBG nennt Bewertungsstichtag und Besichtigungstag als eigene Angaben des Gutachtens.
Bei einem früheren Stichtag muss der damalige Zustand nachvollzogen werden. Sammeln Sie dafür zeitlich zuordenbare Fotos, Verträge, Pläne und Unterlagen zu späteren Änderungen. Eine heute erneuerte Heizung darf beispielsweise nicht ohne Erläuterung als damaliger Bestand erscheinen. Wie spätere Informationen für die Rekonstruktion verwendet werden dürfen, ist im konkreten Bewertungsauftrag zu klären.
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Welches Objekt und welcher Zustand werden bewertet?
Definieren Sie, ob es um eine gesamte Liegenschaft, einen Miteigentumsanteil, eine bestimmte Wohnung oder ein einzelnes Recht geht. Benennen Sie mitumfasste Stellplätze, Gartenrechte und Nebenflächen. Ein Wert für eine Gesamtliegenschaft beantwortet nicht automatisch jede Frage nach einem belasteten Anteil oder einer eingeschränkt verfügbaren Einheit.
Schreiben Sie den zugrunde gelegten Nutzungszustand auf: bestehend vermietet, tatsächlich leer oder unter einer besonderen Annahme frei verfügbar. Unterscheiden Sie tatsächlichen Zustand und Szenario. Eine Bewertung nach angenommener Sanierung benötigt zusätzlich eine Beschreibung der vorausgesetzten Arbeiten; sie lässt sich nicht als unveränderter Bestandswert verwenden.
| Festlegung | Was ausdrücklich hineingehört |
|---|---|
| Zweck | Welche konkrete Entscheidung oder Anforderung soll unterstützt werden? |
| Wertbegriff | Verkehrswert oder ausdrücklich anders vorgegebener Wert? |
| Gegenstand | Liegenschaft, Einheit, Anteil und mitumfasste Rechte |
| Stichtag | Konkretes Datum und benötigter damaliger Zustand |
| Annahmen | Nutzung, Rechtslage, Sanierung und offene Voraussetzungen |
| Nachweis | Unterlagen, Besichtigung, Begründung und vorgesehene Empfänger |
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Wann sind zwei Ergebnisse überhaupt vergleichbar?
Legen Sie die beiden Auftragsblätter nebeneinander, bevor Sie sich über eine Differenz wundern. Wenn eine Zahl den unsanierten Bestand und die andere eine fertig modernisierte Immobilie beschreibt, ist die Abweichung zunächst durch unterschiedliche Fragen erklärbar. Gleiches gilt für verschiedene Stichtage, Flächenumfänge oder Annahmen zur Vermietung.
Sind Gegenstand und Auftrag abgestimmt, prüfen Sie Daten und Verfahren. Nach § 7 LBG ist die Verfahrenswahl fachlich und marktbezogen zu treffen; mehrere Ergebnisse werden unter Berücksichtigung des Marktes eingeordnet. Ein einfacher Mittelwert ist keine Ersatzbegründung für ungeklärte Widersprüche.
Bitten Sie gezielt um eine Überleitung: Welche Annahme verursacht welchen Unterschied, und welche Unterlage könnte ihn klären? So entsteht eine entscheidbare Frage. Ein höheres oder niedrigeres Ergebnis allein beweist weder bessere Daten noch sorgfältigere Arbeit.
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Fiktiver Fall: frühere Aufteilung und heutiger Verkauf
Eine erfundene Familie braucht eine Einschätzung zum 1. März eines vergangenen Jahres und erwägt zugleich einen Verkauf nach inzwischen erfolgter Sanierung.
- Für die frühere Aufteilung wird der damalige Stichtag ausdrücklich festgehalten. Der damalige Zustand wird mit vorhandenen Fotos, Abrechnungen und Verträgen rekonstruiert.
- Für den heutigen Verkauf wird ein eigener Auftrag mit aktuellem Zustand und aktuellem Stichtag formuliert. Die späteren Maßnahmen sind einzeln dokumentiert.
- Ein heute besichtigtes renoviertes Bad gehört nicht ohne Erklärung zur Beschreibung des früheren Zustands. Rechnungsdatum, Ausführung und Umfang werden deshalb in die Zeitfolge eingeordnet.
- Beide Ergebnisse werden mit ihrem Zweck und ihren Annahmen beschriftet. Ein abweichender Betrag wird zunächst anhand von Zeit, Zustand und Marktgrundlage erklärt.
Die Familie erhält zwei nachvollziehbare Antworten auf verschiedene Fragen. Die Zahlen dürfen nicht allein wegen derselben Adresse als widersprüchliche Bewertungen behandelt werden.
Ihre nächsten Prüfschritte
Halten Sie fest, was Sie bereits klären konnten und welche Unterlagen Sie noch benötigen.
Entscheidungsfrage in einem Satz formulieren
Verhindert einen Bewertungsauftrag ohne klaren Verwendungszweck.
Woher bekomme ich die Grundlage?
Eigene Entscheidung und Anforderungen der beteiligten Stelle festhalten.
Wertbegriff und Objektumfang bestätigen
Schafft eine gemeinsame Grundlage für Auftrag und Vergleich.
Woher bekomme ich die Grundlage?
Mit Bewertungsfachperson und gegebenenfalls anfordernder Stelle abstimmen.
Stichtag und Zustandsbelege zusammenstellen
Ordnet bauliche und vertragliche Tatsachen dem richtigen Zeitpunkt zu.
Woher bekomme ich die Grundlage?
Fotos, Pläne, Vertragsstände und Maßnahmenchronik datieren.
Besondere Annahmen sichtbar kennzeichnen
Trennt vorhandenen Bestand von bedingten Szenarien.
Woher bekomme ich die Grundlage?
Im Auftrag und später im Ergebnis ausdrücklich ausweisen.
Lesen und Prüfen sind ohne Anmeldung möglich. Gespeicherte Prüflisten finden Sie privat unter Mein Bereich. Die Auswahl bestätigt keine fachliche Prüfung Ihrer Immobilie.
Quellen und Stand
Die folgenden Grundlagen unterstützen diesen Leitartikel. Für Ihr konkretes Objekt zählen die aktuellen Unterlagen und die jeweils anwendbaren Voraussetzungen.
- RIS – Rechtsinformationssystem des BundesLiegenschaftsbewertungsgesetz: § 2, Bewertungsgrundsatz
- RIS – Rechtsinformationssystem des BundesLiegenschaftsbewertungsgesetz: § 1, Geltungsbereich
- RIS – Rechtsinformationssystem des BundesLiegenschaftsbewertungsgesetz: § 9, allgemeine Erfordernisse des Gutachtens
- RIS – Rechtsinformationssystem des BundesLiegenschaftsbewertungsgesetz: § 7, Wahl des Wertermittlungsverfahrens
Redaktioneller Stand: 11.09.2026. Beispiele erläutern Zusammenhänge und enthalten keine individuell ermittelte Immobilienbewertung. Redaktion und Quellenarbeit.
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